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FAQ - Sicherung der Energieversorgung

In Folge des völkerrechtswidrigen Angriffs der Russischen Förderation auf die Ukraine hat sich die Situation auf den Energiemärkten weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung eine Verordnung* erlassen, die kurzfristig Unternehmen, Städte und kommunale Einrichtungen sowie Privathaushalte verpflichtet, Maßnahmen zur Energieeinsparung umzusetzen.

An dieser Stelle beantworten wir Ihre Fragen zum Thema Umgang mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung. Wenn Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

 

* Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (gültig vom 1. September 2022 bis 28. Februar 2023).

Häufig gestellte Fragen

Inwieweit ist auch die Stadtreklame Nürnberg davon betroffen?

Die Stadtreklame Nürnberg ist ebenso wie jedes andere Unternehmen in Deutschland verpflichtet, die Verordnung zu erfüllen. Die Schonung der natürlichen Ressourcen und der sorgsame Umgang mit unserer Umwelt sind integrale Elemente unserer Arbeit. Das haben wir explizit in unserer Wertecharta festgeschrieben. Wir bekennen uns ausdrücklich zur Notwendigkeit der Maßnahmen und werden diese selbstverständlich umsetzen.

Heißt das, dass die Stadtreklame ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2022 alle beleuchteten Außenwerbeflächen abschalten muss?

Nein, das heißt es nicht. Die Verordnung schreibt detailliert fest, welche Werbeflächen davon betroffen sind und welche nicht. So sind beispielsweise alle sicherheitsrelevanten Flächen ausgenommen.

Was bedeutet in diesem Zusammenhang sicherheitsrelevant?

Sicherheitsrelevant sind alle Anlagen, die im öffentlichen Raum eine besondere Funktion erfüllen und dem Sicherheitsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger Rechnung tragen. Dazu zählen unter anderem Werbeanlagen, die durch ihre Beleuchtung verhindern, dass in den Städten zusätzliche Angsträume entstehen – beispielsweise U-Bahn-Vitrinen oder Toilettenanlagen. Sicherheitsrelevant sind außerdem durch Werbevitrinen (City-Light-Poster) beleuchtete Wartehallen im öffentlichen Personennahverkehr, da sie der Verkehrssicherheit dienen.

Was ist mit sonstigen beleuchteten Werbeflächen im Stadtgebiet?

Sie werden zukünftig, wie es die Verordnung vorsieht, lediglich zwischen 06 Uhr und 22 Uhr beleuchtet bzw. hinterleuchtet. An allen Stellen, an denen die Umsetzung der Maßnahme technisch möglich ist, haben wir die entsprechenden Vorkehrungen bereits getroffen. An einigen Anlagen ist dies jedoch nicht kurzfristig möglich, da diese Standorte derzeit über das Netz der Straßenbeleuchtung mit Dauerstrom versorgt sind. Um eine zeitliche Steuerung der Beleuchtung möglich zu machen, sind verschiedene Umrüstungen, unter anderem mit geeigneten Zeitschaltuhren notwendig, die derzeit jedoch nicht in ausreichender Zahl auf dem Markt erhältlich sind. Deshalb wird die Umrüstung nur sukzessive zu realisieren sein.

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