Häufig gestellte Fragen
Kann die Stadtreklame Nürnberg GmbH es ablehnen, Plakate von einzelnen Parteien aufzuhängen?
Nein, wir können keine Werbung ablehnen, die nicht gegen Gesetze oder freiwillige Selbstbeschränkungen verstoßen. Die im Artikel 5 des Grundgesetzes garantierte freie Meinungsäußerung sowie der in Artikel 21 des Grundgesetzes verankerte besondere Schutz zugelassener politischer Parteien lässt dies nicht zu. Daran halten wir uns ausdrücklich. Als Werbemedium im öffentlichen Raum sind wir verpflichtet, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz alle Parteien im Rahmen der Wahlwerbung zu plakatieren.
Kritiker behaupten, dass die Stadtreklame Nürnberg GmbH als privatwirtschaftliches Unternehmen nicht an das staatliche Neutralitäts- bzw. Gleichbehandlungsgebot gebunden ist und sehr wohl Werbung von Parteien ablehnen könne. Stimmt das aus Ihrer Sicht?
Nein, da sich unsere Werbeflächen im öffentlichen Raum befinden und damit kommunale Einrichtungen im Sinne der bayerischen Gemeindeordnung sind, sind wir verpflichtet, dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu folgen. Solange die Parteien zur Wahl zugelassen, nicht verboten sind und keine gesetzwidrigen Inhalte aufweisen, können wir deren Werbung nicht ablehnen.
Trägt die Stadtreklame Nürnberg GmbH für die Inhalte von Plakaten nicht auch eine Mitverantwortung?
Natürlich nicht. Für den Inhalt und die Aussagen auf den Wahlplakaten sind ausschließlich die jeweiligen Parteien selbst verantwortlich. Dies machen wir unter anderem dadurch deutlich, dass wir bei zukünftigen Wahlen einen entsprechenden Hinweis auf den Plakaten anbringen.
Prüft die Stadtreklame Nürnberg GmbH die Inhalte und die Gestaltung der Plakate?
Wir prüfen lediglich, ob die Inhalte von Plakaten sittenwidrige oder rechtlich relevante Inhalte aufweisen.
Was passiert, wenn Sie sittenwidrige oder rechtswidrige Inhalte aufweisen?
In solchen Fällen lassen wir dies zunächst rechtlich prüfen. Wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass wir Motive mit rassistischen, diskriminierenden, volksverhetzerischen oder sexistischen Inhalten oder Parteien, die grundsätzlich solche Inhalte verbreiten, tolerieren oder unterstützen, ablehnen können, tun wir dies mit aller Konsequenz.
Auf welcher Grundlage erfolgt die Bewertung, ob die Inhalte der Werbung abzulehnen sind?
Die Bewertung erfolgt zum einen aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der aktuellen Rechtsprechung. Zum anderen beziehen wir uns auf den Kodex des Deutschen Werberates (https://www.werberat.de/werbekodex). Und zum Dritten orientieren wir uns konsequent an unserem eigenen Wertegerüst, das unser Selbstverständnis als weltoffenes, multikulturelles und vielfältiges Unternehmen belegt.
Werden die Wahlplakate im Mittelstreifen, an Laternen oder Bäumen ebenfalls von der Stadtreklame aufgestellt?
Nein, diese Art der Plakatwerbung ist beim Liegenschaftsamt der Stadt Nürnberg zu beantragen. Alle zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergruppen oder Kandidaten dürfen während 44 Tagen vor dem Wahltermin bis zu 500 Plakatanschläge anbringen oder anbringen lassen, sofern die Plakate von der Stadt genehmigt sind.