AGB Transportmedien Nürnberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Transportmedien in Nürnberg

1. Gegenstand

Gegenstand der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge mit der Stadtreklame Nürnberg GmbH über den Werbeanschlag in und an Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs („Fahrzeuge“) und den dazugehörenden Einrichtungen.

 

2. Auftragserteilung und –annahme

2.1. Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.

2.2. Aufträge von Agenturen und Mittlern („Agentur“) werden nur für namentlich bezeichnete Werbungtreibende angenommen. Die Agentur tritt mit Auftragserteilung die Ansprüche gegen den Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Vertrag an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung annimmt (Sicherungsabtretung). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Abtretung dem Kunden gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monats beglichen wird.

2.3. Die Geltendmachung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

 

3. Konkurrenzausschluss

Der Auftragnehmer bemüht sich, Werbung konkurrierender Unternehmen nicht direkt nebeneinander anzubringen. Ein darüber hinausgehender Wettbewerbsausschluss wird nicht zugesichert.

 

4. Platzierung

Platzwünsche werden nur erfüllt, soweit es betriebliche Verhältnisse und freie Kapazitäten zulassen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug als Werbeträger steht dem Auftraggeber nicht zu. Wird ein bereits mit Werbung versehenes Fahrzeug außer Dienst gestellt, wird der Auftrag, soweit verfügbar, auf einem Ersatzfahrzeug ausgeführt. Zusicherungen über den Einsatz der Fahrzeuge auf bestimmten Linien oder Strecken und den Bestand von Fahrplänen an Wochenenden und Feiertagen sind nicht erklärt. Vertragsgegenständliche Fahrzeuge können wegen Unfällen, Reparaturen, Wartungsarbeiten oder Hauptuntersuchungen vorübergehend außer Betrieb genommen werden; eine gegenteilige Zusicherung besteht nicht. Rücktritts-, Kündigungs-, Minderungs- oder Ausgleichsansprüche hat der Auftraggeber in den genannten Fällen nicht, es sei denn, in diesen Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich anderes bestimmt.

 

5. Auftragsdurchführung

5.1. Die Werbemittel hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und eigenes Risiko herzustellen. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Auftragnehmer die Gestaltungsvorlagen sowie die Werbemittel gegen gesonderte Berechnung.

5.2. Der Auftraggeber hat für die Herstellung der Werbemittel ausschließlich vom Auftragnehmer genehmigte Materialien (insbesondere Folien und Lacke) zu verwenden. Andere Werbemittel kann der Auftragnehmer zurückweisen.

5.3. Der Auftraggeber liefert die erforderlichen Entwürfe, Druckvorlagen, Werbemittel, usw. fristgemäß und kostenfrei an die vom Auftragnehmer genannte Anschrift. Folien und Plakate sind spätestens 10 Tage vor Beginn des Aushangs anzuliefern. Bei Aufträgen ab 10 Stück ist eine Ersatzmenge von 10 % mitzuliefern. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anforderung maßstabsgerechte Entwürfe der Werbung zur Genehmigung vorlegen. Bei Außenflächenwerbung hat der Auftraggeber zum Zwecke evtl. späterer Ausbesserungen dem Auftragnehmer zeitgleich die Herstellungsvorlagen zu übergeben. Vom Auftraggeber gelieferte Entwürfe, Herstellungsvorlagen, usw. werden nach Vertragsbeendigung auf Anfordern dem Auftraggeber zurückgegeben. Wird die Anforderung nicht binnen eines Monats vom Auftraggeber erklärt, entfällt das Herausgabeverlangen und der Auftragnehmer kann die Materialien vernichten.

5.4. Anbringung, Instandhaltung und Entfernung der Werbemittel erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer bzw. einen von ihm bestimmten Dritten. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zusätzlich auf gesonderte Rechnung zu zahlen. Zu den Aufgaben gehören Sonderlackierungen von Fahrzeugen, Anbringung, Instandhaltung, Beseitigung einschließlich Neutralisierung, Auswechseln, Ausbessern oder Neubemalen von abhanden gekommener, beschädigter oder unansehnlich gewordener Werbung. Dem Auftragnehmer obliegt es, die ordnungsgemäße Anbringung der Werbung zu koordinieren und die zur Ausbesserung oder Auswechslung erforderlichen Maßnahmen für den Auftraggeber zu veranlassen. Soweit Werbemittel durch natürlichen Zeitablauf unansehnlich geworden oder durch äußere Einwirkung (Unfall, Vandalismus, etc.) beschädigt worden sind und ein Dritter hierfür nicht zur Haftung herangezogen werden kann, wird der Auftragnehmer die Werbung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zusätzlich auf gesonderte Rechnung zu tragen.

5.5. Der Auftraggeber trägt alle dem Auftragnehmer von den Verkehrsbetrieben in Rechnung gestellten Kosten für das zeitweilige Außerdienststellen und die Vorbereitung der Fahrzeuge zur Anbringung der Werbemittel. Führen vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Lieferung der Werbemittel oder der ggf. vom Auftraggeber übernommenen Anbringung der Werbemittel dazu, dass nach der Bereitstellungsanzeige des Verkehrsbetriebs bis zur endgültigen Fertigstellung mehr als 48 Stunden vergehen, hat der Verkehrsbetrieb das Recht, das Fahrzeug bis zur endgültigen Fertigstellung nicht einzusetzen. Die Kosten dieser Verzögerung, insbesondere die für die Standzeiten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.6. Nach Beendigung der Aushangzeit, egal aus welchem Grund, wird der Auftragnehmer ohne gesonderte Aufforderung die Werbung entfernen und die Fahrzeuge in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen („Entfernung“). Die Entfernung umfasst bei Verwendung von Folien auch eine eventuell erforderliche Wiederherstellung eines einwandfreien Untergrundes, bei Ganzbemalung auch die Kosten für die Rücklackierung des Fahrzeuges. Die Kosten für die Entfernung hat der Auftraggeber in jedem Fall zusätzlich zu tragen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber für die Entfernung zuvor eine Sicherheitsleistung oder Vorkasse verlangen.

5.7. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers nach Ziff. 5.4. jeweils nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich anzuzeigen. Sofern keine Anzeige innerhalb von 1 Woche nach Fertigstellung erfolgt, gilt die Leistung als genehmigt.

 

6. Preise

6.1. Es gelten die zur Zeit des Vertrags abschlusses gültigen Listenpreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Bei einer Erhöhung der Listenpreise um mehr als 10 % steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann nur binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Preisänderung schriftlich erklärt werden.

6.3. Alle Zahlungen sind zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu leisten.

6.4. Skonto wird nicht gewährt.

 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 14 Tagen zahlbar.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt halbjährlich zu Beginn der Leistungsperiode.

7.3. Ist der Auftraggeber eine Agentur, ist im Verzugsfalle der Auftragnehmer unter Zustimmung des Endkunden berechtigt, den Vertrag im Anschluss mit diesem weiterzuführen.

7.4. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 9 % verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

7.5. Zur Entgegennahme von Barzahlungen sind Vertreter ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt.

 

8. Vertrags- und Leistungsdauer

8.1. Der Vertrag wird wirksam mit Anbringung der Werbemittel und läuft für die vereinbarte Aushangzeit. Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht drei Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

8.2. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den Zeitpunkt der Anbringung unverzüglich mit. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen (z. B. verspätete Lieferung der Werbemittel) die Anbringung um mehr als eine Woche, kann der Auftragnehmer Zahlung des vereinbarten Entgeltes verlangen.

8.3. Wird vor Beendigung des Auftrages der zwischen Auftragnehmer und Verkehrsunternehmen abgeschlossene Pachtvertrag aufgehoben, kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen oder dessen weitere Erfüllung seinem Rechtsnachfolger übertragen. In diesem Fall werden dem Auftraggeber Vorauszahlungen für die noch ausstehende Zeit zurückvergütet; darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche.

 

9. Werbeinhalte

9.1. Der Auftraggeber trägt im Verhältnis zum Auftragnehmer und dem Verkehrsunternehmen die wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche und sonstige Verantwortung für Inhalt und Form der Werbung. Der Auftraggeber sichert zu, über sämtliche Rechte für die Werbung zu verfügen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter insoweit frei, insbesondere von urheber- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen.

9.2. Der Auftragnehmer kann Werbung zurückweisen, wenn deren Inhalt oder Form gegen Gesetze, die guten Sitten oder die Vorgaben und Interessen des Verkehrsbetriebs verstoßen oder deren Ausführung für den Auftragnehmer aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Eine Prüfpflicht hat der Auftragnehmer nicht.

9.3. Wird die Werbung ganz oder teilweise zurückgewiesen und/oder von Dritten untersagt, so ist der Vertrag vom Zeitpunkt der Entfernung beendet. Ausgleichsansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu. Vom Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen werden für die noch ausstehende Zeit zurückvergütet.

 

10. Haftung/Vertragsstörungen

10.1. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

10.2. Gegenüber Unternehmen ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit bzw. der Verletzung von Kardinalpflichten.

10.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -grenzen gelten für jede Haftung einschließlich der Haftung für Pflichtverletzungen und aus Delikt.

10.4. Verletzt der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfe eine Vertragspflicht, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Das gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung.

10.5. Fälle höherer Gewalt (Streik, Betriebseinschränkungen, behördliche Anordnung, usw.), welche die Vertragschließenden an der Erfüllung der geschlossenen Vereinbarung hindern, befreien die Parteien für die Dauer ihrer Einwirkung von ihren Verpflichtungen.

10.6. Wird das vertragsgegenständliche Fahrzeug aus von dem Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen außerplanmäßig außer Dienst gestellt, vermittelt der Auftragnehmer zwischen dem Verkehrsunternehmen und dem Auftraggeber eine Beteiligung an den Herstellungs- und Anbringungskosten.

 

11. Sonstiges

11.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

11.2. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam ist oder werden sollte, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert fort. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

11.3. Der Auftragnehmer hat das Recht alle Fotos zu vervielfältigen, zu eigenen Werbezwecken zu verwenden und für die Darstellung im Internet zu veröffentlichen.

11.4. Die Parteien vereinbaren den Sitz des Auftragnehmers als ausschließlichen Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber weder um einen Kaufmann noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Nürnberg

Stand: 01.01.2010


TOP 20

(Fortsetzung)

13. Hotels + Gastronomie

14. Fluglinien und Fluglinientouristik

15. Fremdenverkehr

16. TV-Programme

17. Messen, Ausstellungen, Seminare

18. Finanzen, Firmen-/Image-Werbung

19. Dienstleistungen, sonstige

20. E-Commerce

* im Jahr 2009

Basis: Bruttowerbeaufwendungen ohne Umsätze der Tabakwarenindustrie

Quelle: Nielsen Media Research/FAW, Januar 2010

 

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